Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Gazima® GmbH gültig ab 01.09.2004
§1 Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen und darüber hinaus gegenüber Verbrauchern für Rechtsgeschäfte, die weder einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sie sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
Unter Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne von §14 BGB zu verstehen. Verbraucher im Sinne dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ist jede juristische Person entsprechend §13 BGB.
Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit denen der Gazima® GmbH übereinstimmen oder von der Gazima® GmbH im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
§2 Angebote
Die Angebote der Gazima® GmbH sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und mit jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An die Angebotspreise ist die Gazima® GmbH längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Einverständnis der Gazima® GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der Gazima® GmbH verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab unserem Geschäftssitz ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzliche erforderliche Arbeiten wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett ,Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnet die Gazima® GmbH die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
Ändern sich die für Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, ist die Gazima® GmbH im unternehmerischen Geschäftsverkehr befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Gazima® GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gegenüber Verbrauchern gilt die vorstehende Regelung nur, sofern die vertraglich vereinbarte Lieferzeit kürzer als vier Monate ist.
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet die Gazima® GmbH unbeschadet weitere Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz im unternehmerischen Geschäftsverkehr; gegenüber Verbrauchern unbeschadet weitere Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen der Gazima® GmbH nur dann zu, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4 Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, bei späterer Anlieferung des zu bearbeiten Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbaren Umständen bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. §323 Abs. 2BGB bleibt unberührt. Wird der Gazima® GmbH durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, wird die Gazima® GmbH von der Lieferpflicht befreit. Wird Lieferung durch Umstände nicht mehr zumutbar, ist die Gazima® GmbH berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn die Gazima® GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, ist die Gazima® GmbH berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
Lieferungen erfolgen ab dem Geschäftssitz der Gazima® GmbH ausschließlich Verpackung.
Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen des Geschäftssitzes spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber der Gazima® GmbH über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für den Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes handelt.
Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch die Gazima® GmbH abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel § 4 f, Sätze 2 und 3.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Gazima® GmbH frachtfreie Lieferungen zugesichert hat.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von der Gazima® GmbH nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind der Gazima® GmbH ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Wird die Gazima® GmbH als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt die die Gazima® GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab ihrem Geschäftssitz geliefert zu berechnen.
Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es ei denn, die Gazima® GmbH kann höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach Anordnung und Kostendes Auftraggebers.
Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die die Gazima® GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Gazima® GmbH.
Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
§5 Gewährleistung
Für die Leistung der Gazima® GmbH übernimmt diese nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr.
Die Gazima® GmbH gewährleistet fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit unter unvermeidbar.
Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von der Gazima® GmbH kostenlos fachgerecht nachgebessert.
Die Gewährleistung beträgt ein Jahr gegenüber Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern beträgt sie zwei Jahre. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die gilt nur für den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
Die der Gazima® GmbH zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewicht sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für die Gazima® GmbH unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von der Gazima® GmbH abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernimmt die Gazima® GmbH für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas ergibt.
Die Gazima® GmbH haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss weger der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produktionshaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen. Ist die Ware besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern die Gazima® GmbH zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
Das zu bearbeitende Material muss frei sin von Guss haut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebrannten Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Gazima® GmbH berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf eine Bearbeitung oder ist das der Gazima® GmbH zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für die Gazima® GmbH nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt die Gazima® GmbH keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
Wird der GmbH die für die Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernimmt die Gazima® GmbH FÜR Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist der Gazima® GmbH im Einzelfall in Anbetracht der ihr von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich undverlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnt die Gazima® GmbH, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem vereinbarenden Mess punkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigung der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraus sickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozesses haftet die Gazima® GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernimmt die Gazima® GmbH diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§6 Sicherungsrecht
An den von der Gazima® GmbH bearbeiteten Gegenständen steht der Gazima® GmbH ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber der Gazima® GmbH an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung der Forderungen der Gazima® GmbH aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass der Gazima® GmbH dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zu Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an die Gazima® GmbH zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber Dritten, welchem es die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherung übereignet hat, werden hiermit an die Gazima® GmbH abgetreten. Die Gazima® GmbH nimmt die Abtretung an.
Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen die Gazima® GmbH ein Pfandrecht hat oder die sich in ihrem Sicherungseigentum befindet, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der der Gazima® GmbH sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag der Gazima® GmbH mit Wirkung für die Gazima® GmbH, ohne daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Gazima® GmbH räumt dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache sorgfältig unentgeltlich zu verwahren.
Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser allein oder Miteigentum erwirbt, überträgt er der Gazima® GmbH zur Sicherung ihrer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Scherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für die Gazima® GmbH unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
Für den Fall des Weiterverkaufs der von der Gazima® GmbH bearbeiteten und der Gazima® GmbH zur Sicherung übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer aus das Sicherungseigentum der Gazima® GmbH hinzuweisen.
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung der Forderung der Gazima® GmbH schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der der Gazima® GmbH übereigneten Ware mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Die Gazima® GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Die Gazima® GmbH ist zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. "Die Gazima® GmbH würde jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber der Gazima® GmbH nachkommt."
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Gazima® GmbH unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet Sicherungseigentum der Gazima® GmbH stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
Auf Verlangen des Auftraggebers werden die der Gazima® GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
Für den Fall, dass Dritte Rechte an den Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, der Gazima® GmbH zur Last fallenden Interventionskosten zu ersetzen.
Alle Forderungen der Gazima® GmbH, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten der Gazima® GmbH gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahren mangels Masse abgelehnt wird. Die Gazima® GmbH ist in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsre Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Gazima® GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, Zwickau. Falls ein Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Zwickau Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Verbrauchers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichen internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.